OLG Oldenburg: Unzulässige Werbung mit der Bezeichnung "Jahreswagen"

Nach einem Urteil des OLG Oldenburg ist die Werbung mit der Bezeichnung "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)" unzulässig, wenn ein Hinweis auf die vorherige gewerbliche Nutzung als Mietfahrzeug fehlt.

Ein Händler für reimportierte (Neu)Fahrzeuge hatte gegen einen Gebrauchtwagenhändler auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung geklagt. Der Gebrauchtwagenhändler hatte auf einer Internetplattform unter der Kategorie Jahreswagen einen PKW angeboten mit der Bezeichnung "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)". Tatsächlich hatte das Auto eine Laufleistung von 20.800 km und war in einer gewerblichen Mietwagenflotte eingesetzt gewesen.

Das LG Oldenburg hatte dem Kläger Recht gegeben und dem beklagten Autohändler untersagt, im Internet das Fahrzeug als Jahreswagen anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass es bereits als Mietfahrzeug genutzt worden war. Auf die Berufung des Beklagten bestätigte der 1. Senat des OLG nun diese Entscheidung. Mit dem Begriff Jahreswagen verbinde ein Kaufinteressent gewisse Qualitätsvorstellungen. Diese seien mit einem als Mietfahrzeug genutzten Wagen nicht vereinbar. Denn ein Mietfahrzeug werde durch eine Vielzahl von Mietern mit unterschiedlichem Fahrverhalten in besonderer Weise abgenutzt. Darauf müsse der Händler bei einem Jahreswagen ausdrücklich hinweisen. Dies soll zumindest gelten, wenn in der Werbung noch hervorgehoben wird, dass das Fahrzeug nur einen "Vorbesitzer" gehabt hat.

 

Urteil des OLG Oldenburg vom 16.09.2010

Az.:

1 U 75/10

 

 

Quelle:

Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 14.10.2010


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