OLG Naumburg: Neuausschreibung der Rettungsdienste in Sachsen-Anhalt nötig
Das OLG Naumburg hält nach einem Beschluss eine Neuausschreibung der Rettungsdienste in Sachsen-Anhalt für nötig.
Gegenstand des Vergabeverfahrens war die Durchführung des Rettungsdienstes im Burgenlandkreis von 2010 bis 2015. Zunächst waren zwei förmliche Vergabeverfahren vom Landkreis noch vor deren Abschluss aufgehoben worden. Der Kreis hatte sodann einer Bietergemeinschaft ohne Neuausschreibung den Auftrag erteilt. Auf die Nachprüfungsanträge einer konkurrierenden Bietergemeinschaft hat die Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt mit Beschluss vom 23.06.2010 festgestellt, diese Vergabe von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes sei im Gebiet der Vergabestelle unwirksam. Die Kammer hat die Vergabestelle verpflichtet, für die künftige Erbringung von Rettungsdienstleistungen durch Dritte die Auftragnehmer in einem offenen Verfahren zu ermitteln. Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt, alle von der Vergabestelle abgeschlossenen Verträge über die Erbringung von Rettungsdienstleistungen entfalteten keine rechtliche Bindungswirkung, da die Verträge ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens und somit außerhalb des Wettbewerbs geschlossen worden seien.
Hiergegen haben der Landkreis und die Auftragnehmerin Beschwerden eingelegt, die durch den Vergabesenat des OLG Naumburg mit Beschluss nun zurückgewiesen worden sind. Die Übertragung der Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports sei nach der derzeitigen Gesetzeslage in Sachsen-Anhalt zwingend als Vergabeverfahren nach den §§ 97 ff. GWB durchzuführen. Dies ergebe sich aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes. Danach handele es sich bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungsaufträgen in Sachsen-Anhalt jedenfalls nicht um vergaberechtsfreie Dienstleistungskonzessionen, sondern um Dienstleistungsaufträge nach dem sogenannten "Submissionsmodell", die den Regeln des europäischen Vergaberechts unterlägen.
Der Senat hat auf die fristgerechten Nachprüfungsanträge der Bieterin, die bei der Auftragsvergabe unberücksichtigt geblieben war, festgestellt, die Auftragserteilung sei unter Verletzung der §§ 97 ff. GWB außerhalb eines Vergabeverfahrens erfolgt. Als sogenannte "De-facto-Vergabe" sei die Auftragserteilung unwirksam. Zur Herstellung eines rechtmäßigen Vergabeverfahrens komme nur eine Neuausschreibung der Rettungsdienstleistungen in Betracht.
Beschluss des OLG Naumburg vom 04.11.2010
Az.: | 1 Verg 10/10 |
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Quelle: | Pressemitteilung Nr. 14/2010 des OLG Naumburg vom 19.11.2010 |