LG Coburg: Eltern haften nicht immer
Die Aufsichtspflicht von Eltern hat Grenzen. So müssen sie ihren knapp acht Jahre alten, mit seinem Fahrrad vertrauten Sohn nach einem nun rechtskräftigen Urteil des AG Coburg nicht beaufsichtigen, wenn er mit dem Rad in einer Sackgasse im Umfeld der Familienwohnung unterwegs ist.
Der Kläger saß in seinem geparkten Pkw, der knapp achtjährige Sohn der Beklagten zog in der Sackgasse vor der Familienwohnung mit dem Kinderfahrrad seine Kreise. Plötzlich kam der Junge aus dem Tritt und prallte gegen die geöffnete Fahrertür des klägerischen Autos. Der Kläger behauptete einen Schaden in Höhe von fast 1.100 EUR , den er von den Eltern ersetzt haben wollte. Die hatten seiner Meinung nach ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Das sah das AG Coburg anders. Denn die Vernehmung von Zeugen ergab, dass der junge Radler schon mehrere Jahre in die Pedale trat, bereits längere Strecken zusammen mit der Familie zurückgelegt und dabei niemals Schwierigkeiten hatte, mit seinem Fahrrad zurechtzukommen. Deshalb durften die Eltern ihr Schulkind in der Sackgasse im Umfeld der Wohnung unbeaufsichtigt radeln lassen. Seine hiergegen eingelegte Berufung nahm der Kläger nach einem Hinweis des LG Coburg, dass es den Fall identisch beurteilt, zurück.
Beschluss des LG Coburg vom 21.08.2008
Az.: | 33 S 66/08 |
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Quelle: | Pressemitteilung Nr. 386 des LG Coburg vom 26.09.2008 |
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Vorinstanz: | AG Coburg, Urteil vom 26.06.2008, Az: 11 C 1760/07
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