BGH: Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das Altfahrzeug des Käufers übernommen und einen dafür noch laufenden Kredit abgelöst hat

Nach der Rechtsprechung VIII. Zivilsenats des BGH kann der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der für einen Teil des Kaufpreises einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, bei Rückgängigmachung des Vertrags nicht den für seinen Altwagen angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Senats auch dann, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Käufer eines Neufahrzeugs zwar den vollen Kaufpreis zu entrichten hat, der Verkäufer aber das Altfahrzeug des Käufers übernimmt und einen dafür noch laufenden Kredit ablöst. Im Herbst 2003 bestellte der Kläger bei der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, einen BMW X5 (nachfolgend: Neufahrzeug). Das bisherige Fahrzeug des Klägers, ein BMW M5 (nachfolgend: Altfahrzeug), dessen Erwerb die BMW-Bank finanziert hatte, wurde von der Beklagten gegen Ablösung des noch in Höhe von 38.628,40 EUR valutierenden Darlehens übernommen. Den Wert des Altfahrzeugs gaben die Parteien im Vertrag mit 32.500 EUR an; die Differenz zu dem Ablösebetrag in Höhe von 6.128,40 EUR wurde von der Beklagten als (versteckter) Preisnachlass für den Erwerb des Neufahrzeugs übernommen. Dementsprechend zahlte der Kläger an die Beklagte den vollen Preis für das Neufahrzeug - ein Teil des Kaufpreises wurde wiederum über ein Darlehen der BMW-Bank finanziert -, während die Beklagte den restlichen Kredit für das Altfahrzeug bei der BMW-Bank in voller Höhe ablöste. Am 09.11.2004 erklärte der Kläger unter Berufung auf Mängel des Neufahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte erklärte sich mit der Rückabwicklung einverstanden und nahm das Fahrzeug zurück. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seinerseits das Altfahrzeug, das sich noch bei der Beklagten befindet, zurücknehmen muss und sich dafür auf seinen Kaufpreisrückzahlungsanspruch den Betrag anrechnen lassen muss, den die Beklagte zur Ablösung des Kredits für das Altfahrzeug aufgewendet hat. Mit seiner Klage hat der Kläger - abgesehen von einer Nutzungsentschädigung, die er sich anrechnen lässt - volle Rückzahlung des von ihm gezahlten Kaufpreises für das Neufahrzeug und Freistellung von seiner wegen des Neufahrzeugs eingegangenen Darlehensverpflichtung gegenüber der BMW-Bank verlangt. Die Beklagte hat den Rückzahlungsanspruch teilweise und den Freistellungsanspruch anerkannt, im Übrigen aber die Auffassung vertreten, dass der Kläger das Altfahrzeug zurücknehmen müsse und daher in Höhe von 32.500 EUR - dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs - Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug nicht verlangen könne. Die Klage hatte in den Vorinstanzen, soweit hier von Interesse, Erfolg. Der BGH folgte dem nicht und entschied in Fortführung seiner Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebraucht-wagens, dass im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug auch die Vereinbarung über das von der Beklagten übernommene Altfahrzeug rückabzuwickeln ist. Dies führe nach § 346 BGB dazu, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückübereignung des Altfahrzeugs zusteht und der Kläger der Beklagten Wertersatz für das von der Beklagten abgelöste Restdarlehen zu leisten habe; dieser Wertersatzanspruch der Beklagten sei mit dem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises für das Neufahrzeug zu saldieren. Die Vereinbarung über das Altfahrzeug bilde im vorliegenden Fall mit dem Kauf des Neufahrzeugs eine rechtliche Einheit. Entscheidend dafür sei die Interessenlage der Parteien. Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens sei die Interessenlage dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftfahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlasse, um den Neuwagen verkaufen zu können; das sei auch dem Käufer bewusst. Davon unterschieden sich die Interessenlage im Streitfall nicht. Die Beklagte habe den Kredit für das Altfahrzeug, wie auch das Berufungsgericht festgestellt habe, nur deshalb abgelöst, um den Kläger zum Kauf des Neufahrzeugs zu bewegen. Das komme insbesondere darin zum Ausdruck, dass die Beklagte bereit war, zur Ablösung des Kredits für das Altfahrzeug mehr - nämlich 38.628,40 EUR - zu zahlen, als das Altfahrzeug nach der Vorstellung der Parteien wert war (32.500 EUR); mit der Zahlung des überschießenden Betrages von 6.128,40 EUR habe die Beklagte dem Kläger einen (versteckten) Nachlass auf den Kaufpreis des Neufahrzeugs gewährt.

 Urteil des BGH vom 20.02.2008 Az.: VIII ZR 334/06

Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2008 des BGH vom 20.02.2008

 Vorinstanzen: LG Berlin, Urteil vom 07.06.2006, Az.: 33 O 55/05 KG Berlin, Urteil vom 15.11.2006, Az.: 26 U 175/06


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