VG Trier: Tschechische Fahrerlaubnis muss nicht anerkannt werden
Eine tschechische Fahrerlaubnis, in der als Wohnort eine Gemeinde in Deutschland eingetragen ist, muss hier nicht anerkannt werden. Dies hat das VG Trier mit Beschluss in einem Eilverfahren ausgesprochen und damit die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Landkreises Bernkastel-Wittlich bestätigt.
In dem Bescheid hatte die zuständige Behörde festgestellt, dass die dem Antragsteller des gerichtlichen Eilverfahrens erteilte tschechische Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige, nachdem ihm seine deutsche Fahrerlaubnis zuvor rechtskräftig entzogen worden war.
Das VG Trier bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Anders als in der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.10.2008 (Az.: 10 A 10851/08.OVG), war in der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers ein deutscher und nicht ein im Ausstellungsstaat liegender Wohnsitz eingetragen. Wenn sich aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst feststellen lässt, dass der europarechtlich vorgeschriebene Wohnsitz im Ausstellerstaat (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b RL 91/439/EWG) zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht vorgelegen hat, muss einem ausländischen Führerschein die Anerkennung versagt bleiben, wenn er in Deutschland wegen nicht behobener Eignungsmängel nicht ausgestellt werden könnte. Diese Ausnahme von der Anerkennung ist auch in der genannten Entscheidung des OVG ausdrücklich genannt und entspricht der Rechtsprechung des EuGH.
Beschluss des VG Trier vom 08.12.2008
Az.: | 1 L 768/08 |
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Quelle: | Pressemitteilung Nr. 20/2008 des VG Trier vom 10.12.2008 |