OVG Sachsen-Anhalt: Berufung in Sachen "Betrieb eines Fitnessstudios durch ein kommunales Unternehmen" zurückgewiesen

Das OVG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil die Berufung von Betreibern zweier Fitnessstudios in Aschersleben gegen ein Urteil des VG Magdeburg zurückgewiesen.

Die Kläger hatten mit der Klage begehrt, dass die beklagte Stadt Ascherleben den Betrieb eines Fitnessstudios, welches von einem stadteigenen Unternehmen betrieben wird, einstellt. Die Kläger hatten ihr Begehren unter anderem darauf gestützt, dass die kommunalrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmungen der Kommunen beurteile, auch dem Schutz von privaten Mitkonkurrenten von kommunalen Unternehmen diene. Ferner sei nach Auffassung der Kläger der Ausgleich der Verluste des Fitnessstudios durch die Stadt eine mittelbare Subvention, wodurch der bestehende Wettbewerb zwischen den einzelnen Fitnessstudios in Aschersleben verzerrt werde. Das VG Magdeburg hatte mit Urteil vom 20.04.2005 die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Das OVG führte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Kläger die Einhaltung einer Bestimmung der Gemeindeordnung, welche einschränkende Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden festlegt, nicht gerichtlich durchsetzen können. Die Regelungen des Grundgesetzes sowie das Wettbewerbsrecht geben den Klägern keine Abwehransprüche gegen das Betreiben des Fitnessstudios. Einen von der Kommune betriebenen unzulässigen Verdrängungswettbewerb gegenüber den Klägern als privaten Konkurrenten verneinte das Gericht.

 

Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 29.10.2008

Az.:

4 L 146/05

 

 

Quelle:

Pressemitteilung Nr. 16/2008 des OVG Sachsen-Anhalt vom 29.10.2008

 

 

Vorinstanz:

VG Magdeburg, Urteil vom 20.04.2005, Az.:

9 A 170/04

 


 


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