OVG Rheinland-Pfalz: Polizeibeamter wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit als Internethändler entlassen

Ein Polizeibeamter, der über mehrere Jahre - auch während Krankheitsphasen - einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Internethändler nachgeht und dabei in mehreren tausend Fällen Waren an- und verkauft, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied der Senat für Disziplinarsachen des OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der im Jahr 1957 geborene Beamte stand als Polizeikommissar im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Seit dem Jahr 2003 war er zeitweise dienstunfähig erkrankt und wegen eines vorhergehenden Disziplinarverfahrens für mehr als ein Jahr vorläufig des Dienstes enthoben. In dieser Zeit betätigte sich der Beamte in mehreren tausend Fällen als Internethändler, ohne hierfür eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu besitzen. Er erstand im Internet oder in sonstiger Weise zumeist neuwertige Ware (vornehmlich Bücher und Bekleidung), die er anschließend mit Gewinn auf der Internetplattform "eBay" verkaufte. Die An- und Verkaufsaktivitäten führten in den Jahren 2003 bis 2006 zu einem Gesamtumsatz in Höhe von rund 160.000 EUR. Auf Antrag des Landes entfernte das VG den Beamten aus dem Dienst. Das OVG bestätigte diese Entscheidung.

Der Beamte habe über Jahre hinweg eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt. Diese Tätigkeit habe auch deshalb dienstliche Interessen beeinträchtigt, weil der von ihm in großem Umfang betriebene Internethandel dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schade. Die Allgemeinheit habe kein Verständnis für einen Beamten, der sich neben seiner Besoldung ein zweites wirtschaftliches Standbein schaffe. Außerdem sei die Tätigkeit als Internethändler zum Teil innerhalb eines Zeitraums ausgeübt worden, in dem der Beamte wegen Krankheit keinen Dienst versehen habe. Damit habe er auch gegen seine Pflicht verstoßen, eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitskraft herbeizuführen. Die von dem Beamten begangenen Pflichtverletzungen stellten ein schweres Dienstvergehen dar. Hierdurch sei ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung des Beamten eingetreten. Die Entfernung aus dem Dienst sei daher geboten.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.04.2008

 

Az.:

3 A 11334/07 .OVG

 

 

Quelle:

Pressemitteilung Nr. 22/2008 des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2008


 


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