OLG KARLSRUHE:

Tod eines Pferdes wegen Fütterung mit frischem Heu - Stallbesucher muss Schadensersatz bezahlen.

Ein Stallbesucher, der den Tod eines Pferdes wegen Fütterung mit frischem Heu verursacht hat, muss nach einem Urteil des OLG Karlsruhe Schadensersatz an den Betreiber eines Reiterhofs bezahlen. Der Kläger betreibt einen Reiterhof. An einem Abend im Juli 2005 wollte der Beklagte dort seine Schwester abholen. Die Wartezeit überbrückte er in den Stallanlagen. Im Innenhof standen mehrere Anhänger mit Heu, von denen einige Ballen auf den Boden gefallen waren. Einer der Heuballen war aufgegangen, so dass das Heu lose auf dem Boden lag. Der Beklagte nahm von dem Heu und verfütterte es an die Pferde E., L. und M. Der Kläger hat geltend gemacht, die vom Beklagten gefütterten Pferde hätten deswegen am nächsten Tag Koliken erlitten. Wegen dieser Koliken habe die trächtige Stute E. eingeschläfert werden müssen. Ihm sei ein Schaden entstanden in Höhe von insgesamt ca. 21.000 EUR, unter anderem in Höhe des Kaufpreises für die Stute E. von 14.700 EUR, der Hälfte des Verkaufserlöses ihres Fohlens im Erlebensfall von mindestens 10.000 EUR, nämlich 5.000 EUR, in Höhe von ca. 1.200 EUR für die Behandlung der drei Pferde und für die Entsorgung eines Pferdes. Weitere Kosten seien für die Pflege und Betreuung der kranken Tiere entstanden. Der Beklagte hat unter anderem vorgetragen, er habe, da er keine Erfahrung mit Tieren besessen habe, nicht gewusst, dass das Füttern der Tiere mit Heu zu Koliken führen könne. Das LG Karlsruhe hat mit Urteil vom 23.03.2007 die Klage abgewiesen, da dem Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden könne. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Der 12. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat mit Urteil den Beklagten verurteilt, an den Kläger ca. 7.900 EUR zu bezahlen. Das Füttern der Pferde mit frischem Heu stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar. Nach der Vernehmung der Tierärztin und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens kam der Senat zu der Überzeugung, dass das Verfüttern des Heus Ursache für die Koliken bei allen drei Pferden war. Nach Erläuterung des Sachverständigen genügten ein oder zwei Handvoll nicht abgelagertes Heu, um bei einem Pferd eine Kolik auszulösen. Der Einwand des Beklagten, möglicherweise sei das Handeln Dritter, die die Pferde ebenfalls gefüttert hätten, für die Koliken ursächlich, sei rechtlich nicht erheblich. Der Beklagte habe entgegen der Auffassung des LG fahrlässig gehandelt. Dem Beklagten, der nach eigener Darstellung weder nähere Erfahrung mit Pferden hatte, noch über die Nahrungsgewohnheiten der Tiere informiert war, habe klar sein müssen, dass er keinerlei Kenntnisse über Nahrungsunverträglichkeiten hatte und er schon deshalb gehalten war, jegliche Gabe von Futter zu unterlassen. Zudem hätte er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zufütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen konnte, zumal er nicht übersehen konnte, wann die Pferde zuletzt gefüttert worden waren und zu welchem Zeitpunkt die nächste Fütterung anstand. Dass es nicht zum Allgemeinwissen gehören mag, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist, vermag ihn deshalb nicht zu entlasten. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, von einer Fütterung der Pferde abzusehen. Der Beklagte schulde daher für die Stute E. deren Verkehrswert, den der Senat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens auf ca. 5.000 EUR bemisst. Sachverständig beraten hat der Senat dem Kläger darüber hinaus 1.200 EUR für das ungeborene Fohlen sowie Behandlungskosten für alle drei Pferde in Höhe von ca. 1.200 EUR zugesprochen. Inwieweit sich aus dem Fehlen von Schildern, die das Füttern der Pferde ausdrücklich verbieten, der Vorwurf eines Mitverschuldens des Klägers herleiten ließe, bedürfe keiner abschließenden Erörterung. Der insoweit beweispflichtige Beklagte habe das Fehlen von Verbotsschildern nicht dargetan. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.01.2008 Az.: 12 U 73/07

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 13.02.2008


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