OLG Düsseldorf: Alleinerziehender mit zwei Grundschulkindern ist nur Teilzeittätigkeit zumutbar

Das OLG Düsseldorf hat per Beschluss entschieden, dass es einem alleinerziehenden geschiedenen Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut, auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform nur zumutbar sein kann, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen.

Im konkreten Fall hatte sich die auf Unterhalt klagende, alleinerziehende und geschiedene Ehefrau um die beiden sechs und neun Jahre alten Kinder gekümmert. Sie hatte erstmals nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Das AG Duisburg hatte in erster Instanz eine Vollzeittätigkeit für zumutbar gehalten.

Der Senat sah hier eine Erwerbstätigkeit von fünf Stunden täglich als zumutbar an. Gegebenenfalls seien bestehende Kinderbetreuungsplätze zu nutzen. Dass Betreuungsmöglichkeiten im Einzelfall nicht bestehen, habe der/die Alleinerziehende zu beweisen. Eine Vollzeittätigkeit könne hingegen regelmäßig nicht erwartet werden, weil Zeit verbleiben müsse, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern (Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten).

Entscheidend seien stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 BGB). So könne auch die zuvor in der Ehe praktizierte Rollenverteilung von Bedeutung sein. So komme etwa ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, könne etwa die Anzahl der Arbeitsstunden nach und nach auf das zumutbare Maß gesteigert werden, wenn ein alleinerziehende Ehepartner früher nicht berufstätig gewesen sei.

 

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.05.2008

 

Az.:

II-2 WF 62/08

 

 

Quelle:

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 28.05.2008


 


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