OLG Brandenburg: Vertragsunterzeichnung für den Lausitzring gestoppt
Mit Beschluss gab der Vergabesenat des OLG Brandenburg einem von einer Bietergemeinschaft gestellten Eilantrag gegen die Vertragsunterzeichnung für den Lausitzring statt
Der Förderverein Lausitzring e. V. schrieb im Jahre 2007 den Betrieb der Renn- und Teststrecken des EuroSpeedway Lausitz für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2016 sowie dessen Kauf zum 01.01.2017 aus. Mit diesen Verträgen sollte sichergestellt werden, dass die Bedingungen für den Erhalt von erheblichen Fördermitteln eingehalten werden, die der Förderverein aus EU-Mitteln u. a. für die Renn- und Teststrecken erhalten hatte. Der Förderverein hob die Ausschreibung auf, weil kein zuschlagfähiges Angebot vorlag und trat in Verhandlungen zu den vier interessierten Bietern ein, um die Verträge freihändig zu vergeben. Nachdem der Förderverein der Bietergemeinschaft Johann Bunte GmbH & Co. KG/Motorsport Arena Oschersleben GmbH/Automobil-Club Diepholz e. V. mitgeteilt hatte, dass er das Angebot eines anderen Bieters annehmen wolle, leitete diese Bietergemeinschaft ein Vergabenachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg ein. Sie beanstandet in erster Linie die Aufteilung des Auftrages in Lose, nämlich die Lose zum Betrieb von Renn- und Teststrecke und das Los zum Erwerb des Grundbesitzes. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 28.03.2008 als unzulässig verworfen. Dagegen hat die Bietergemeinschaft am 11.04.2008 sofortige Beschwerde zum OLG Brandenburg eingelegt.
Der Vergabesenat des OLG Brandenburg gab einem von der Bietergemeinschaft gestellten Eilantrag statt. Dies hat zur Folge, dass der Förderverein bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde die in Aussicht genommenen Verträge nicht abschließen kann. Zur Begründung seiner Eilentscheidung führte der Vergabesenat ausgeführt, bei vorläufiger und summarischer Prüfung könne die sofortige Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos angesehen werden.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 24.04.2008
Az.: | Verg W 5/08 |
|
|
Quelle: | Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 24.04.2008 |