LG München I:
Keine Haftung der Steuerberaterin für die Folgen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung.
Die strafrechtlichen Folgen einer (vorsätzlichen) Steuerhinterziehung können Kläger nach einem Urteil des LG München I nicht auf ihre Steuerberaterin abwälzen. Für die Jahre 1999 - 2001 gab ein Münchner Ehepaar - er selbständiger Grafiker, sie Angestellte - zunächst gar keine Steuererklärungen ab, obwohl man seit 1995 eine Steuerberaterin hatte. Daraufhin schätzte das Finanzamt das Ehepaar, so dass sich für das Jahr 2000 eine Einkommenssteuer von ca. DM 21.000 und für 2001 von ca. DM 37.000 ergab. Gegen diese Schätzungen erhob das Paar Einspruch und reichte im Dezember 2003 für die Jahre 2000 und 2001 Steuererklärungen nach. Daraufhin ergingen geänderte Steuerbescheide - für 2000 ergab sich nunmehr DM 11.000, für 2001 ca. DM 20.000. Hiergegen legte das Paar erneut Einspruch ein. Beim Finanzamt war man inzwischen auf Ungereimtheiten gestoßen, ließ dem Ehepaar eine Kontrollmitteilung zukommen und bat um detaillierte Auflistung der tatsächlichen Einnahmen. Der Ehemann musste nun eingestehen, dass seine Einnahmen teilweise mehr als drei Mal so hoch waren wie angegeben. Die Steuerberaterin erklärte dem Ehepaar daraufhin, sie fürderhin nicht mehr vertreten zu wollen. Anfang 2005 wurden die verschwiegenen Einnahmen nachgemeldet. Das Finanzamt nahm eine Außenprüfung vor und veranlagte das Ehepaar ein drittes Mal - zu den regulären Steuersätzen: für 2000 waren jetzt satte DM 48.000 Steuern zu entrichten, für 2001 sogar über DM 78.000. Eine Strafbefreiung kam nach Auffassung des Finanzamtes ebenfalls für das Paar nicht in Betracht. Das Ehepaar verklagte daraufhin die Steuerberaterin beim LG München I. Für die Jahre 1999 - 2001 gab ein Münchner Ehepaar - er selbständiger Grafiker, sie Angestellte - zunächst gar keine Steuererklärungen ab, obwohl man seit 1995 eine Steuerberaterin hatte. Daraufhin schätzte das Finanzamt das Ehepaar, so dass sich für das Jahr 2000 eine Einkommenssteuer von ca. DM 21.000 und für 2001 von ca. DM 37.000 ergab. Gegen diese Schätzungen erhob das Paar Einspruch und reichte im Dezember 2003 für die Jahre 2000 und 2001 Steuererklärungen nach. Daraufhin ergingen geänderte Steuerbescheide - für 2000 ergab sich nunmehr DM 11.000, für 2001 ca. DM 20.000. Das war den beiden aber immer noch zu viel und so wurde erneut Einspruch eingelegt. Beim Finanzamt war man inzwischen auf Ungereimtheiten gestoßen, ließ dem Ehepaar eine Kontrollmitteilung zukommen und bat um detaillierte Auflistung der tatsächlichen Einnahmen. Der Ehemann musste nun eingestehen, dass seine Einnahmen teilweise mehr als drei Mal so hoch waren wie angegeben. Die Steuerberaterin erklärte dem Ehepaar daraufhin, sie fürderhin (mit Ausnahme der eingelegten Rechtsbehelfe) nicht mehr vertreten zu wollen. Anfang 2005 wurden die verschwiegenen Einnahmen nachgemeldet - "strafbefreiend" und zu einem besonders niedrigen Steuersatz, wie das Ehepaar angesichts der Steueramnestie des Jahres 2003 ("Strafbefreiungserklärungsgesetz") zu hoffen wagte. Das Finanzamt wollte allerdings von einer Strafbefreiung und niedrigen Steuersätzen in diesem Fall nichts wissen, nahm eine Außenprüfung vor und veranlagte das Ehepaar ein drittes Mal - zu den regulären Steuersätzen: für 2000 waren jetzt satte DM 48.000 Steuern zu entrichten, für 2001 sogar über DM 78.000. Das Ehepaar verklagte daraufhin die Steuerberaterin beim LG München I. Diese habe, so die Klagebegründung, nach dem Eingang der Kontrollmitteilung anno 2004 auf die Möglichkeiten der strafbefreienden Erklärung hinweisen müssen, um dem klagenden Ehepaar so die niedrigen Steuersätze aus der Steueramnestie zu sichern. Da sie das nicht getan habe und die Erklärung deshalb zu spät erfolgt sei, hafte sie nun für die Differenz aus den niedrigen und den regulären Sätzen - immerhin ca. 45.000 EUR und natürlich auch für weitere Unbill, als da wären Zinsen, Verspätungszuschläge und die Kosten eines möglichen Strafverfahrens (einschließlich der Strafe selbst).
Urteil des LG München I Az.: 20 O 5659/06
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 04.02.2008