LG Coburg: Bei Reparaturkosten für Mängel an einem Gebrauchtfahrzeug erst an Verkäufer wenden

Wer nach dem Kauf eines neuen Gebrauchtwagens Mängel an dem Fahrzeug feststellt, sollte nicht vorschnell eine Werkstatt seiner Wahl mit der Reparatur beauftragen, sondern sich erst an den Verkäufer wenden. Ansonsten kann er nämlich allein deswegen auf den Reparaturkosten sitzen bleiben, weil er dem Verkäufer keine Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt hat. Das bestätigte das LG Coburg.

Im Dezember 2005 erwarb der Kläger ein 12 Jahre altes Wohnmobil zum Preis von 24.000 EUR. Nur einen Monat nach dem Kauf - so seine Darstellung - ergab sich bei einer Inspektion, dass Gastank und Batterien sowie Radbremszylinder, Stoßdämpfer und Spurstange defekt waren. Der Kläger ließ die schadhaften Teile durch eine Drittfirma erneuern und wollte vom Verkäufer die Reparaturkosten von knapp 5.000 EUR ersetzt haben.

Mit seiner Klage hatte er jedoch vor dem AG Lichtenfels und dem LG Coburg keinen Erfolg. Die Gerichte ließen dabei offen, ob die behaupteten Mängel tatsächlich bereits zum Verkaufszeitpunkt vorlagen. Denn der Kläger wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen. Besondere Umstände, die es ihm erlaubt hätten, sofort eine Drittfirma zu beauftragen, lagen nicht vor. Insbesondere ließ sich nicht feststellen, dass der Verkäufer ihn arglistig getäuscht hatte.

Entscheidung des LG Coburg vom 27.02.2008

Az.:

32 S 7/08

 

 

Quelle:

Pressemitteilung Nr. 373 des LG Coburg vom 06.06.2008

 

 

Vorinstanz:

AG Lichtenfels, Urteil vom 12.12.2007, Az:

1 C 499/06

 


 


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