LAG Hamm: Verzehr von Brotaufstrich - fristlose Kündigung unwirksam!

Das LAG hat mit einem Urteil entschieden, dass die fristlose Kündigung im Fall des Verzehrs von Brotaufstrich unwirksam war.

In dem Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die das beklagte Bäckereiunternehmen ausgesprochen hat, weil der Kläger ein zuvor von ihm gekauftes Brötchen, das er mit Brotaufstrich belegt hat, verzehrte.

Das LAG Hamm hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und somit das Urteil des ArbG Dortmund bestätigt. Nach Auffassung der Berufungskammer kann grundsätzlich auch der Diebstahl von geringwertigen Gegenständen, die dem Arbeitgeber gehören, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Es ist jedoch eine umfassende Abwägung der Interessen der Parteien notwendig, die hier zugunsten des Klägers ausging. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger als Betriebsratsmitglied nur außerordentlich kündbar war und daher im Rahmen der Interessenabwägung zu überprüfen ist, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten ist. Das ist hier zu bejahen, da es anders als der Arbeitgeber bei der Kündigung noch glaubte, nur um den Verzehr des Brotaufstrichs ging, dessen Wert unter 10 Cent anzusiedeln ist. Daher kam es auch nicht mehr darauf an, ob der Einwand des Klägers, er habe nur probiert, zutreffend ist oder nicht.

 

Urteil des LAG Hamm vom 18.09.2009

Az.:

13 Sa 640/09

 

 

Quelle:

Pressemitteilung des LAG Hamm vom 18.09.2009

 

 

Vorinstanz:

ArbG Dortmund, Az.: 2 Ca 4882/08

 


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