LAG Hamm: Lehrerin verliert Streit um Kopftuchverbot

Eine Lehrerin hat vor dem LAG Hamm im Streit um das Kopftuchverbot verloren. Das LAG entschied mit einem Ureil.

Die Parteien stritten um die Frage, ob die Klägerin als Lehrerin für muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache während des Unterrichts ein Kopftuch tragen dürfe.

Das LAG wies die Berufungen der Klägerin zurück. Kündigung und vorausgehende Abmahnung seien wirksam. Die Klägerin habe gegen eine Verhaltensregel verstoßen. Das Land sei Schülern sowie Eltern zur Neutralität verpflichtet. Die Bestimmung des im Jahr 2006 neu geschaffenen § 57 Abs. 4 SchulG NRW verbiete es, diese Neutralität dadurch zu stören oder zu gefährden, dass Lehrerinnen oder Lehrer in der Schule religiöse, politische oder weltanschauliche Bekundungen abgäben. Dagegen habe die Klägerin verstoßen, indem sie ein Kopftuch während des Unterrichts getragen habe. § 57 Abs. 4 SchulG NRW sei ein abstrakter Gefährdungstatbestand. Es komme daher nicht darauf an, dass die im Übrigen gut beurteilte Lehrerin durch das Tragen des Kopftuchs den Grundsatz staatlicher Neutralität konkret gestört habe. Alleine die abstrakte Gefahr reiche aus.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 57 Abs. 4 SchulG NRW bestünden nicht. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits im Jahr 2003 entschieden, dass dem Gesetzgeber ein breiter Gestaltungsspielraum eröffnet sei, um den Grundsatz staatlicher Neutralität zu gewährleisten. Er könne auch zu einer restriktiven Handhabung greifen, wie es in Nordrhein-Westfalen geschehen sei.

Urteil des LAG Hamm vom 16.10.2008

 

Az.:

11 Sa 280/08

 

 

Quelle:

Pressemitteilung des LAG Hamm vom 16.10.2008


 


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