LAG Hamm: Entschädigung aufgrund einer Altersdiskriminierung

Das LAG Hamm hat mit Urteil einen Fall entschieden, bei dem es um eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung aufgrund des AGG ging.

Die Beklagte betreibt ein Immobilienunternehmen. Im März 2007 veröffentlichte sie in mehreren lokalen Zeitungen zwei Stellenanzeigen. Nach dem Inhalt der Anzeigen suchte die Beklagte "eine/n Büromitarbeiter/in bis 35 Jahre" und einen motivierten "Fahrer/in in Vollzeit bis 35 Jahre". Anzeigen gleichen Inhalts ließ die Beklagte auch in der Folgezeit veröffentlichen. Die 41-jährige Klägerin bewarb sich noch im März 2007 telefonisch und schriftlich um die ausgeschriebene Stelle der Büromitarbeiterin. Sie forderte die Beklagte auf, ihre Bewerbung bis zum Ablauf des Monats März zu bescheiden. Mit Schreiben vom 31.03.2007 machte sie eine Entschädigung geltend, die sie sodann vor dem ArbG Dortmund in Höhe von 4.200 EUR erfolgreich einklagte. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie nur wegen ihres Alters nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Gegen das Urteil des ArbG richtet sich die Berufung der Beklagten.

Das LAG Hamm hob das Urteil des ArbG Dortmund auf und wies die auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ab. Die Stellenausschreibung, auf die sich die 41-jährige Klägerin beworben habe, sei altersdiskriminierenden Inhalts, weil dort eine Altersgrenze von 35 Jahren für potentielle Bewerberinnen und Bewerber enthalten sei. Doch sei es der Klägerin nicht ernsthaft um die Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle gegangen. Die Klägerin habe trotz erteilter gerichtlicher Auflage nicht dazu vorgetragen, auf welche weiteren Stellen sie sich beworben habe. Das Gericht habe daher annehmen müssen, dass die Klägerin sich nur auf die hier streitbefangene Stelle und zwei weitere Stellen mit ebenfalls altersdiskriminierendem Inhalt beworben habe. Fehle es an der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung, scheide ein Entschädigungsanspruch aus.

 

Urteil des LAG Hamm vom 26.06.2008

Az.:

15 Sa 63/08

 

 

Quelle:

Pressemitteilung des LAG Hamm vom 26.06.2008

 

 

Vorinstanz:

ArbG Dortmund, Urteil vom 19.10.2007, Az.

1 Ca 1941/07

 


 


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