BUNDESJUSTIZMINISTERIN ZYPRIES hält Online-Durchsuchung in engen Grenzen für möglich
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat am 27.02.2008 zu den Konsequenzen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz im Hinblick auf mögliche (bundes-) gesetzliche Grundlagen für eine Online-Durchsuchung von Computersystemen Stellung genommen. Mit dem neuen Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme stärke das Bundesverfassungsgericht laut Zypries die Freiheitsrechte umfassend. Es sei zu begrüßen, dass die Karlsruher Richter durch ihr Urteil damit zugleich das Vertrauen von Bürgern und der Wirtschaft in die Integrität und Vertraulichkeit von Computersystemen gestärkt hätten. Dies sei ausgesprochen wichtig, weil Informationstechnologie aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken sei. Computer seien für viele Menschen fester Bestandteil ihrer Lebensführung, man nutze sie als Informations- und Kommunikationsmedium, vielfach habe die Festplatte die herkömmlichen Aufbewahrungsmöglichkeiten des Schreibtischs abgelöst. Bürgerinnen und Bürger, ebenso wie Unternehmen, müssten deshalb darauf vertrauen können, dass Privates und Geschäftsunterlagen grundsätzlich geschützt und heimliche Durchsuchungen von Computersystemen auch in Zukunft die absolute Ausnahme bleiben. Das neu entwickelte Grundrecht kann - wie andere Grundrechte auch - durch Gesetz eingeschränkt werden. Dafür hat das Bundesverfassungsgericht nun strenge Maßstäbe formuliert, insbesondere bleibt der Kernbereich privater Lebens-gestaltung umfassend geschützt. Für den präventiven Bereich sei der Bundesinnenminister jetzt gefordert, Formulierungen für das BKA-Gesetz vorzulegen, die diesen Ansprüchen genügen würden. Für den Bereich der (repressiven) Strafverfolgung werden nun zu prüfen sein, ob es einer ergänzenden Bestimmung bedürfe, um die sogenannte Quellen-TKÜ als Spezialfall der Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung zu regeln, die eine Überwachung verschlüsselt über das Internet geführter Kommunikation ermöglicht. Zu Prüfen sei weiter, ob es einer Vorschrift in der Strafprozessordnung bedürfe, um zu Strafverfolgungszwecken unter engsten Voraussetzungen eine Online-Durchsuchung von Computersystemen zu ermöglichen. Im Blick habe man dabei Fälle, in denen erfolgreiche Ermittlungsarbeit den Zugriff auf Speichermedien zwingend erfordere. Dies könne der Fall sein, wenn es um die Aufklärung organisierter Strukturen im Terrorismusbereich gehe. Geprüft werden müsse in diesem Zusammenhang insbesondere, wie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Online-Durchsuchung im präventiven Bereich für eine mögliche Regelung im Bereich der Strafverfolgung umzusetzen wären. Zudem werde man sich intensiv mit der Frage der Verwertbarkeit von Material, das im Wege von Online-Durchsuchungen gewonnen wurde, im Strafprozess auseinandersetzen. Abschließend ist es für Zypries erfreulich, dass bei einem mit ganz erheblichen Grundrechtseingriffen verbundenen Ermittlungsinstrument, Verfahrenssicherungen auf hohem Niveau zum Schutz der Bürgerrechte eingezogen werden müssen. Eine Online-Durchsuchung dürfe grundsätzlich nur von einem Richter angeordnet werden, man brauche klare Löschungsregeln und die Möglichkeit des Betroffenen, nachträglich die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.
Begriffserläuterungen:
Der Begriff der Online-Durchsuchung wird in der öffentlichen Diskussion für sehr verschiedene Fallkonstellationen verwendet, die teilweise rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind. Eine allgemeingültige Definition gibt es bislang nicht, man kann jedoch von folgender groben Unterscheidung ausgehen: Unter Online-Durchsuchung versteht man die online erfolgende Ausleitung von solchen elektronischen Speicherinhalten, die nicht Gegenstand laufender Kommunikation sind. Hierunter fallen insbesondere zwei Fallkonstellationen:
1. Die Durchsuchung von Speichermedien (z. B. der Festplatte), also das Suchen in vorhandenen Datenbe-ständen nach dort gespeicherten Inhalten, z.B. Textdateien, Bildern, empfangenen oder gesendeten E-Mails - "Online-Durchsuchung im engeren Sinne",
2. Die fortlaufende Überwachung der Datenverarbeitung am Computer einschließlich des Abgreifens aktueller Tastatureingaben (sog. Key-Logging) - "Online-Überwachung").
Davon zu unterscheiden ist die sog. QuellenTKÜ, mittels derer beispielsweise die Telekommunikation per Internet-Telefonie an ihrer "Quelle", dem Computersystem überwacht wird.
Quelle: Bundesministerium der Justiz Pressemitteilung vom 27.02.2008