BGH: Verurteilung wegen geplanter Spielmanipulation in der Regionalliga Süd ist rechtskräftig

Die Verurteilung wegen geplanter Spielmanipulation in der Regionalliga Süd ist nach einem Urteil des BGH rechtskräftig

Das LG Frankfurt am Main hat den Angeklagten, einen Berufsfußballspieler in der ehemaligen Regionalliga Süd, wegen Verabredung zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Nach den Feststellungen des LG war der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten L. bekannt, der zusammen mit asiatischen Hinterleuten beträchtliche Summen bei Fußballwetten auf dem asiatischen Wettmarkt umsetzte. Wie der Angeklagte wusste, erhöhte L. die Erfolgschancen der Wetten, indem er die Ergebnisse von Fußballspielen durch Bestechung von Spielern manipulierte. So versuchte L. am 23.02.2006, über einen Mittelsmann zwei Spieler der Stuttgarter Kickers dafür zu gewinnen, zukünftig Spiele ihres Vereins gegen Bezahlung durch eine bewusst schlechte Spielweise zu beeinflussen. Auf Bitten des L. nahm auch der Angeklagte telefonisch Kontakt zu einem der Spieler auf, den er aus einer früheren gemeinsamen Anstellung bei einem anderen Verein kannte. Der Spieler brach den Kontakt jedoch ab, noch bevor es zu einer Einflussnahme durch den Angeklagten gekommen war.

Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung materiellen Rechts rügte, verwarf der BGH unter Abänderung des Schuldspruchs als unbegründet. Zwar belegen die Feststellungen des Landgerichts nicht, dass der Angeklagte an der beabsichtigten Betrugstat als Mittäter hätte mitwirken sollen. Dies wäre aber die Voraussetzung einer Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte sich bereit erklärt hatte, den Spieler zur Mitwirkung bei der Manipulation anzustiften. Deshalb hat der Senat den Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte schuldig ist, sich zur Anstiftung zum Verbrechen des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs bereit erklärt zu haben. Für die rechtliche Einordnung der Tat als Verbrechen kommt es, wie der 2. Strafsenat im Anschluss an eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1954 bestätigt hat, auch in Fällen der vorliegenden Art nicht auf die Person des Anstifters, sondern des Anzustiftenden an. Allerdings ist ein Anstifter, der selbst nicht gewerbsmäßig handelt, nicht aus dem Strafrahmen des Verbrechenstatbestandes des § 263 Abs. 5 StGB, sondern aus dem des Grundtatbestandes des (einfachen) Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB zu bestrafen.

Wegen der Besonderheiten der Strafzumessung im Einzelfall führt es aber nicht zur Aufhebung des Urteils, dass das LG seiner Strafzumessung unzutreffend den höheren Strafrahmen zu Grunde gelegt hat.

 

Urteil des BGH vom 04.02.2009

 

Az.:

2 StR 165/08

 

 

Quelle:

Pressemitteilung Nr. 23/2009 des BGH vom 04.02.2009

 

 

Vorinstanz:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.08.2007, Az.: 5/17 KLs 31/06 - 6350 Js 246513/05

 


 


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