BGH: Entscheidung über Schadensersatzansprüche bei Führerscheintourismus
Der BGH hat mit einem Urteil über Schadensersatzansprüche bei Führerscheintourismus entschieden.
Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde dem Kläger durch Urteil vom 15.05.2001 wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 10 Monaten verhängt. Im Januar 2002 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Da er der behördlichen Aufforderung nicht nachkommen wollte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nahm er seinen Antrag im November 2002 zurück. Im September 2004 erwarb der weiterhin in Deutschland lebende Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Nachdem das Landratsamt hiervon im Mai 2005 Kenntnis erhalten hatte, forderte es den Kläger erneut auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Da der Kläger dies ablehnte, erkannte ihm die Behörde mit Bescheid vom 04.07.2005 das Recht ab, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Der Kläger nahm gegen den gleichzeitig angeordneten Sofortvollzug erfolglos einstweiligen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch. Seine Klage vor dem VG erledigte sich in der Hauptsache dadurch, dass das Landratsamt am 26.06.2006 seinen Bescheid vom 04.07.2005 im Hinblick auf den Beschluss des EuGH vom 06.04.2006 (Rs. C-227/05) zurücknahm. Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Entschädigung von 40 EUR täglich (insgesamt 14.840 EUR ) für die Aberkennung der Möglichkeit, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sowie Ersatz der ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entstandenen Kosten von 871,51 EUR . Das LG Passau hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 871,51 EUR entsprochen.
Der BGH wies auf die Revision des beklagten Landes die Klage unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 (Rs.: C-329/06 u.a.) ab und wies die Anschlussrevision des Klägers zurück. Nach diesen Urteilen des EuGH stelle sich die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage, soweit es um die zweite Führerscheinrichtlinie RL 91/439/EWG gehe, wie folgt dar: Grundsätzlich seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ohne jede Formalität anzuerkennen. Sie dürften dabei auch nicht von sich aus mit dem Ziel, die Anerkennung zu versagen, Ermittlungen anstellen, ob der betreffende Führerscheininhaber in dem Mitgliedstaat, in dem er die Fahrerlaubnis erworben hat, einen Wohnsitz hatte, wie es nach der Führerscheinrichtlinie Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis sei. Dies gelte auch dann, wenn dem betreffenden Führerscheininhaber im Inland zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war und die neue Fahrerlaubnis nach Ablauf einer etwa verhängten Sperrfrist wiedererteilt worden ist. Demgegenüber sei der Mitgliedstaat zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis dann nicht verpflichtet, wenn dieser die Fahrerlaubnis während einer im ersten Staat verhängten Sperrfrist erteilt habe. In den Urteilen vom 26.06.2008 habe der Gerichtshof vor dem Hintergrund, dass die in der Führerscheinrichtlinie vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erst mit Wirkung ab dem 01. 07.2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde und mit diesem Erfordernis allgemein der "Führerscheintourismus" bekämpft werden soll, weiter befunden, dass ein Mitgliedstaat zu einer Anerkennung nicht verpflichtet sei, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst (oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen) ergebe, dass die Wohnsitzvoraussetzung im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt gewesen sei. Da sich im Fall des Klägers aus seinem tschechischen Führerschein sein deutscher Wohnsitz ergab, seien die Behörden zu einer Anerkennung dieser Fahrerlaubnis nicht verpflichtet gewesen, so dass der Kläger keinen Schadensersatz beanspruchen könne.
Urteil des BGH vom 11.09.2008
Az.: | III ZR 212/07 |
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Quelle: | Pressemitteilung Nr. 169/2008 des BGH vom 11.09.2008 |
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Vorinstanzen: | LG Passau, Urteil vom 19.01.2007, Az.: 4 O 926/06
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| OLG München, Urteil vom 12.07.2007, Az.: 1 U 2042/07
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