BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler
Der BGH hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (§ 434 BGB).
Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer freien Kraftfahrzeug-Händlerin, im Mai 2004 einen etwa drei Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 54.000 km zum Preis von 24.990 EUR. In dem Formularvertrag wurde die Rubrik "Unfallschäden lt. Vorbesitzer" mit "Nein" ausgefüllt. Die Beklagte hatte den Wagen ihrerseits mit entsprechender Maßgabe angekauft. Als der Kläger das Fahrzeug im August 2004 veräußern wollte, stellte sich heraus, dass es bereits vor dem Erwerb durch ihn einen Unfallschaden erlitten hatte, bei dem die Heckklappe eingebeult worden war. Der Kläger hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Mit der Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Oldenburg die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der BGH entschied, dass der Unfallschaden an der Heckklappe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Sachmangel ist. Zwar hätten die Parteien keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei sei. Angesichts der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" habe der Kläger nicht erwarten können, dass die Beklagte in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen wollte. Andererseits komme aber auch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei sei, nicht in Betracht. Vielmehr sei die Frage eines möglichen Unfallschadens schlicht offen geblieben. Da es somit an einer Vereinbarung, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, fehlte, habe es keiner Entscheidung bedurft, ob eine solche Vereinbarung gegebenenfalls unwirksam wäre, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) handeln sollte, weil eine Vereinbarung dieses Inhalts als unzulässige Umgehung der Bestimmung des § 475 Abs. 1 S. 1 BGB zu werten sein könnte, wonach sich der Verkäufer auf einen Ausschluss des Mängelhaftung im Kaufvertrag nicht berufen könne.
Ein Sachmangel liege allerdings bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen. Nach der Rechtsprechung des Senats könne der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorlägen, i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten habe, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen sei. "Bagatellschäden" seien bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, wie sie hier vorlägen, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hätten und der Reparaturaufwand nur gering sei. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, sei insoweit ohne Bedeutung.
Dem Rücktritt des Klägers stehe nicht entgegen, dass er die Beklagte nicht unter Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung aufgefordert habe, denn der Mangel, der in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liege, sei nicht behebbar (§ 326 Abs. 5 BGB).
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nunmehr davon ab, ob die nicht behebbare Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen ein unerheblicher Mangel ist, der den Kläger nicht zum Rücktritt berechtigen würde (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, Aus diesem Grund hat der BGH das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil des BGH vom 12.03.2008
Az.: | VIII ZR 253/05 |
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Quelle: | Pressemitteilung Nr. 51/2008 des BGH vom 12.03.2008 |
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Vorinstanzen: | LG Osnabrück, Urteil vom 15.04.2005, Az.: 3 O 3405/04
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| OLG Oldenburg, Urteil vom 28.10.2005, Az.: 6 U 106/05
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