BGH: Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe

Der BGH hat zu einem Kaufvertrag über Parkettstäbe, die sich nach ihrer Verlegung als mangelhaft erwiesen, mit Urteil entschieden, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung anderer, mangelfreier Parkettstäbe schuldet. Deren Verlegung wird vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst.

Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer Holzhändlerin, Parkettstäbe, die er durch einen von ihm beauftragten Parkettleger verlegen ließ. Später lösten sich große Teile der Parkettlamellen ab. Dies ist auf einen Produktionsfehler - die nicht ausreichende Verklebung der Parkettstäbe - im Werk des Herstellers zurückzuführen. Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich auf, "den Parkettboden auszutauschen". Die Beklagte erstattete dem Kläger lediglich die Kosten des Ausbaus der mangelhaften, vom Kläger nicht bezahlten Parkettstäbe. Mit seiner Klage macht der Kläger die Kosten für die Verlegung neuer Parkettstäbe geltend, die er nicht mehr von der Beklagten, sondern anderweitig beziehen will. Die zuletzt auf Zahlung von 1.259,70 EUR gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB) wegen der erneut entstehenden Verlegungskosten nicht zu. Ein solcher Anspruch bestehe nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte im Zuge der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen wäre, neue Parkettstäbe nicht nur zu liefern, sondern auch selbst zu verlegen oder auf ihre Kosten verlegen zu lassen. Dazu sei sie nicht verpflichtet gewesen. Die Verlegung ersatzweise zu liefernder Parkettstäbe schuldete die Beklagte im Zuge der Nacherfüllung ebenso wenig wie bei der ursprünglichen Lieferung; daher habe sie auch nicht nach § 439 Abs. 2 BGB die dafür entstehenden Kosten zu tragen.

Wegen der Kosten der Neuverlegung des Parketts könne der Kläger im vorliegenden Fall Schadensersatz statt der Leistung auch nicht unter dem Gesichtspunkt beanspruchen, dass die Beklagte ihre Pflicht verletzt habe, ihm mangelfreie Parkettstäbe zu verschaffen (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB i.V.m. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Denn diese Pflichtverletzung habe die Beklagte nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Berufungsgericht habe - unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Amtsgerichts - rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis geführt habe. Sie habe den Mangel der ihr vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettstäbe beim Verkauf an den Kläger nicht erkennen können und müsse sich als Händlerin ein etwaiges Verschulden des Herstellers im Produktionsprozess nicht zurechnen lassen.

 

Urteil des BGH vom 15.07.2008

 

Az.:

VIII ZR 211/07

 

 

Quelle:

Pressemitteilung Nr. 133/2008 des BGH vom 15.07.2008

 

 

Vorinstanzen:

AG Lingen, Urteil vom 20.03.2007, Az.:

12 C 1004/06 (I)

 

 

LG Osnabrück, Urteil vom 27.06.2007, Az.:

1 S 217/07

 


 


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