BAG: Betriebsübergang - Gründung einer Service GmbH

Das BAG hatte in seinem Urteil die Frage eines Betriebsteilübergangs zu entscheiden. Ausschließlicher Gegenstand des Unternehmens der Service GmbH war die Stellung von Personal an das Kommunalunternehmen oder an dessen Tochterunternehmen.

Die Klägerinnen waren als Reinigungskräfte in einem vom Kommunalunternehmen betriebenen Krankenhaus beschäftigt. Es kam zur Gründung der Beklagten, einer Service GmbH, deren ausschließlicher Geschäftsgegenstand die Stellung von Personal an das Kommunalunternehmen oder dessen Tochterunternehmen ist. Alleiniger Gesellschafter der Beklagten ist das Kommunalunternehmen. Die Klägerinnen schlossen auf Anraten des Kommunalunternehmens Aufhebungsverträge mit diesem und gleichzeitig Arbeitsverträge zu geänderten Bedingungen mit der Beklagten. Auf Grund eines Personalgestellungsvertrages stellte die Beklagte die Klägerinnen dem Kommunalunternehmen zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Sie verrichteten dort die gleichen Tätigkeiten wie früher. Das Kommunalunternehmen stellte die Reinigungsmittel und Arbeitsgeräte zur Verfügung und erteilte den Klägerinnen die Arbeitsanweisungen. Die Klägerinnen machen geltend, es habe ein Betriebsteilübergang vorgelegen, so dass ihre Arbeitsverhältnisse auf die Beklagte übergegangen seien. Ihre Aufhebungsverträge mit dem Kommunalunternehmen seien deshalb wegen Umgehung des § 613a BGB rechtsunwirksam. Das ArbG hat den Klagen stattgegeben. Das LAG München hat sie abgewiesen.

Mit ihrer Revision hatten die Klägerinnen Erfolg. Das BAG sah die gewählte Vertragsgestaltung und deren tatsächliche Auswirkungen als einen Betriebsteilübergang im Sinne des § 613a BGB an. Gründe ein Kommunalunternehmen, das Krankenhäuser betreibt, eine Service GmbH und übernimmt diese alle Reinigungskräfte dieser Krankenhäuser, so liege ein Betriebsteilübergang vor, wenn die GmbH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung alle übernommenen Reinigungskräfte an das Kommunalunternehmen "zurückentleiht" und diese dort die gleichen Tätigkeiten verrichten wie bisher. Dies gelte jedenfalls, wenn ausschließlicher Gegenstand des Unternehmens der Service GmbH die Stellung von Personal an das Kommunalunternehmen oder an dessen Tochterunternehmen sei.

 

Urteil des BAG vom 21.05.2008

 

Az.:

8 AZR 481/07

 

 

Quelle:

Pressemitteilung Nr. 42/2008 des BAG vom 21.05.2008

 

 

Vorinstanz:

LAG München, Urteil vom 27.02.2007, Az.:

6 Sa 870/05

 


 


Tel. Steinheim: 0 52 33 / 95 59-0 | Tel. Warburg: 0 56 41 / 43 75 | E-Mail: info@ahls-anwaelte.de