BAG: Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung im Krankenpflegebereich

 

Unterschreitet eine vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Parteien das Tarifniveau um mehr als 20 %, ist sie nach einem Urteil des BAG nur ausnahmsweise angemessen. Eine solche Ausnahme kann z.B. anzunehmen sein, wenn Ausbildungsplätze für Personengruppen geschaffen werden, die sonst nur unter erheblichen Schwierigkeiten einen Ausbildungsplatz finden könnten, und die Ausbildung teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder finanziert wird.

 

Die Beklagte bildete die Klägerin als Gesundheits- und Krankenpflegerin aus. Die vereinbarte Ausbildungsvergütung unterschritt das Tarifniveau um 35,65 %. Der monatliche Unterschiedsbetrag belief sich auf 229,06 Euro brutto. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin restliche Monatsvergütungen und Einmalzahlungen in tariflicher Höhe. Das LAG Schleswig-Holstein hat der Klage im Unterschied zum ArbG stattgegeben.

Das BAG bestätigte das Urteil des LAG teilweise und gab der Klage statt, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht verfallen waren. Der Träger der Ausbildung habe Schülern nach § 12 Abs. 1 KrPflG eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Für die Angemessenheitskontrolle gälten die Grundsätze, die das BAG zu § 10 Abs. 1 BBiG a.F. (heute § 17 Abs. 1 BBiG) entwickelt hat. Die Besonderheit der Krankenhausfinanzierung durch Budgetierung beschränke die Angemessenheitskontrolle nicht. Die angemessene Ausbildungsvergütung orientiere sich nicht am Budget, sondern sei bei der Festlegung des Budgets zu berücksichtigen. Unterschreite die vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Parteien das Tarifniveau um mehr als 20 %, sei sie nur ausnahmsweise angemessen. Eine solche Ausnahme könne z.B. anzunehmen sein, wenn Ausbildungsplätze für Personengruppen geschaffen würden, die sonst nur unter erheblichen Schwierigkeiten einen Ausbildungsplatz finden könnten, und die Ausbildung teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder finanziert werde.

 

Urteil des BAG vom 19.02.2008

 

Az.:

9 AZR 1091/06

 

 

Quelle:

Pressemitteilung Nr. 13/2008 des BAG vom 19.02.2008

 

 

Vorinstanz:

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.11.2006, Az.:

5 Sa 159/06

 


 


 

 


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