Gesetzliche Pflegeversicherung, SGB XI

Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, pflegebedürftigen Menschen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.

Die Pflegeversicherung gewährt sowohl Leistungen bei Inanspruchnahme von häuslicher/ambulanter Pflege als auch stationärer Pflege.

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Anstelle der häuslichen Pflegehilfe hat der Pflegebedürftige die Möglichkeit, ein Pflegegeld zu beantragen und damit seine Pflege in geeigneter Weise selbst sicherzustellen. Der Pflegebedürftige kann allerdings auch die Kombinationsleistung aus Geld- und Sachleistungen wählen.

Ist die häusliche Pflege nicht möglich, können Leistungen in stationären Einrichtungen von den Pflegekassen begehrt werden.

 

Die Höhe der von der Pflegekasse bewilligten Leistungen bestimmt sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit. 

 

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere auf folgenden Gebieten:

  •  Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit
  •  Unterstützung im Verfahren der Anerkennung einer Pflegestufe (Pflegestufe I-III)
  •  Durchsetzung von Pflegeleistungen (Sachleistung, Geldleistung, Kombinationsleistung)
     gegenüber der  Pflegeversicherung
  •  Überprüfung von MDK-Gutachten

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